Satzung für den Evangelischen Gemeindeverband Krefeld vom 20.11.2023.
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland hat durch Urkunde vom 4. Februar 1965 den Evangelischen Gemeindeverband Krefeld errichtet. Auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz – VbG) vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62) wird für den Evangelischen Gemeindeverband Krefeld folgende Satzung erlassen:
§ 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes
(1) Die folgenden Körperschaften
Evangelische Kirchengemeinde Alt-Krefeld
Evangelische Friedenskirchengemeinde Krefeld
Evangelische Pauluskirchengemeinde Krefeld
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Nord
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Oppum
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Ost
Evangelische Kirchengemeinde Krefeld-Süd
bilden gemeinsam den „Evangelischen Gemeindeverband Krefeld“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in 47798 Krefeld, Westwall 40-42.
(3) Der Verband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein eigenes Siegel.
§ 2 Verbandsaufgabe
(1) Dem Evangelischen Gemeindeverband Krefeld (im folgenden Verband genannt) werden folgende Aufgaben übertragen:
1. die Wahrnehmung von gemeinsamen geistlichen Aufgaben, insbesondere
a) die Durchführung von einzelnen und regelmäßigen Veranstaltungen im übergemeindlichen Rahmen;
b) die Einrichtung und Unterhaltung eines diakonisch-missionarischen Werkes;
c) Pflege der Gemeinschaftsarbeit und Koordinierung der Seelsorge in Altenheimen;
d) die Beratung der Verbandsgemeinden hinsichtlich der Zahl und der Zeit der Gottesdienste und hinsichtlich der Gestaltung des kirchlichen Lebens;
e) die Einrichtung und Unterhaltung einer Citykirche.
2. die Schaffung, Unterhaltung und Verwaltung der für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben notwendigen Einrichtungen, wie Altenheime, Kinderheime, Kindertagesstätten und Jugendeinrichtungen sowie das Haus der Familie
3. die Schaffung von Pfarrstellen des Verbandes und Beamtenstellen für die Geschäftsstelle und ihre Besetzung;
4. die Vertretung der gemeinsamen Anliegen und Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit;
5. die Ausstattung der Verbandsgemeinden mit den notwendigen Mitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Schaffung und Unterhaltung von gemeindeeigenen Einrichtungen benötigen;
6. die Gesamtplanung über den Bedarf an kirchlichen Gebäuden der Verbandsgemeinden und des Verbandes und die Bereitstellung der Mittel durch einen Baufinanzausgleich;
7. die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinden und des Verbandes, die nicht dem Verwaltungsamt des evangelischen Kirchenkreises Krefeld-Viersen übertragen sind, durch eine Geschäftsstelle. Für die Geschäftsstelle kann eine Geschäftsordnung erlassen werden.
(2) Weitere Aufgaben können durch Änderung der Satzung auf Beschluss der Verbandsvertretung nach Anhörung der beteiligten Presbyterien und des Kreissynodalvorstandes übertragen werden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
(3) Die Aufsicht nimmt der Kreissynodalvorstand wahr.
§ 3 Organe
(1) Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung, der Verbandsvorstand und, sofern bestellt, die Geschäftsführung.
(2) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Fachausschüsse berufen:
– Offene Kinder- und Jugendarbeit
– Kindertagesstätten
– City-Kirche
– Finanzen
– Immobilien
(3) Bei der Zusammensetzung der Organe mit Ausnahme der Geschäftsführung darf die Zahl der ordinierten Theologinnen und Theologen die der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
(4) Für Verhandlungen der Organe gelten, soweit in dieser Satzung keine besonderen Regelungen getroffen sind, die Vorschriften des Verbandsgesetzes sowie die der Kirchenordnung, des Kirchenorganisationsgesetzes und des Verfahrensgesetzes entsprechend.
§ 4 Zusammensetzung der Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung setzt sich zusammen aus den Vertreterinnen und Vertretern der Körperschaften sowie dem Verbandsvorstand.
Die Mitglieder der Verbandsvertretung müssen mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der Verbandsmitglieder bestehen.
Jedes Verbandsmitglied entsendet durch Beschluss des Leitungsorgans mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsvertretung oder beruft diese ab. Die Anzahl der zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter bemisst sich anhand der Gemeindemitgliederanzahl:
bis 3.000 Gemeindemitglieder zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter,
ab 3.001 bis 5.999 Gemeindemitglieder drei Vertreterinnen bzw. Vertreter,
ab 6.000 bis 11.999 Gemeindemitglieder vier Vertreterinnen bzw. Vertreter,
ab 12.000 Gemeindemitglieder fünf Vertreterinnen bzw. Vertreter.
Für die von den beteiligten Körperschaften Entsandten sind Stellvertretungen aus dem Leitungsorgan zu bestellen. Die Kirchengemeinden legen fest, in welcher Reihenfolge die Stellvertretungen zum Einsatz kommen.
Der oder die Pfarrstelleninhaberin oder Pfarrstelleninhaber der Citykirche nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
Eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber der Schulpfarrstellen ist stimmberechtigtes Mitglied, das von diesen jeweils für die laufende Wahlperiode benannt werden.
Die Geschäftsführung, sofern bestellt, nimmt beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
(2) Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter der Körperschaften als Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seine Stelle durch das entsendende Verbandsmitglied für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson zu bestellen.
(3) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet, wenn eine Voraussetzung zur Entsendung entfällt. Wird ein von einem Verbandsmitglied entsandtes Mitglied in den Vorstand gewählt, entsendet das Verbandsmitglied ein Mitglied nach.
(4) Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung aus ihrer Mitte. Diese sind gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender sowie deren Stellvertretung im Verbandsvorstand. Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Leitungsorgan eines Verbandsmitglieds haben.
§ 5 Aufgaben der Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind.
(2) Der Entscheidung der Verbandsvertretung bleiben vorbehalten
a) die Wahl des oder der Vorsitzenden, der Stellvertretung und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes,
b) der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
c) der Beschluss über den Haushalt des Verbandes sowie die Haushalte und Wirtschaftspläne seiner unselbständigen Einrichtungen,
d) die Schaffung von Dauereinrichtungen,
e) der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,
f) die Regelungen über die Verteilung der Kirchensteuer an die Beteiligten,
g) die Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben, die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, der Erwerb, die Belastung und Veräußerung von Grundbesitz, die Errichtung neuer Gebäude,
h) die Gesamtplanung über den Bedarf an Gebäuden der Verbandsgemeinden und des Verbandes,
i) der Beitritt und das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds sowie der Ausschluss eines Verbandsmitglieds,
j) die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung.
(3) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von einem Verbandsmitglied, von dem Verbandsvorstand, der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstands oder der Kirchenleitung vorgelegt werden.
§ 6 Arbeitsweise der Verbandsvertretung
(1) Die Verbandsvertretung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Sitzung hat ferner stattzufinden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung, der Kirchenleitung oder des Kreissynodalvorstandes unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(2) Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich.
§ 7 Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Personen, die von der Verbandsvertretung zu wählen sind. Der Verbandsvorstand muss mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der beteiligten Körperschaften bestehen.
(2) Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes wird durch die Verbandsvertretung eine Stellvertretung gewählt.
(3) Nach der Neubildung der Verbandsvertretung wird der Verbandsvorstand neu gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist an seine Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson durch die Verbandsvertretung zu wählen.
(5) Die Geschäftsführung, sofern bestellt, nimmt beratend an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.
§ 8 Aufgaben des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Verbandsvorstand führt die Geschäfte des Verbandes, sofern nicht eine Geschäftsführung bestellt ist.
(3) Der Verbandsvorstand beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Verbandsvorstand übt die Kassenaufsicht aus und koordiniert die Arbeit der Fachausschüsse.
(5) Der Verbandsvorstand beschließt, ob eine Geschäftsführung bestellt wird. Der Vorstand beruft eine Geschäftsführung und führt Aufsicht über sie.
(6) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis beschließt der Verbandsvorstand über über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und deren Deckung. Die Genehmigung der Verbandsvertretung ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
(7) Der Verbandsvorstand nimmt die Öffentlichkeitsarbeit des Verbandes wahr.
(8) Der Vorstand kann für die Arbeit der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erarbeiten und erlassen.
§ 9 Arbeitsweise des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand wird nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Eine Sitzung hat ferner stattzufinden, wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Kirchenleitung oder dem Kreissynodalvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(2) Der Verbandsvorstand kann die Stellvertreterinnen und Stellvertreter seiner Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.
(3) Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Jedem Mitglied des Verbandsvorstandes ist eine Abschrift zu übersenden.
(4) Außerhalb der Sitzung des Verbandsvorstandes ist eine Abstimmung schriftlich oder elektronisch möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
(5) Sitzungen des Verbandsvorstands sind nicht öffentlich.
§ 10 Geschäftsführung und Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, sofern bestellt, führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie oder er vertritt insoweit den Verband im Rechtsverkehr für die nicht der Verwaltungsleitung übertragenen Wahlaufgaben.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist zudem zuständig für
a) Begleitung und Beratung des Vorstandes und der Verbandsvertretung,
b) Begleitung und Beratung der Fachausschüsse und Leitungen für die Einrichtungen des Verbandes,
c) die Aufstellung des Haushaltsbuches für den Verband und dessen Einrichtungen,
d) die Planung und Umsetzung aller sich für den Betrieb der Kindertagesstätten ergebenden operativen Aufgaben,
e) das Gebäudemanagement für die Gebäude des Verbandes und der Kindertagesstätten,
f) die Einstellung und Kündigung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitenden,
g) die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden des Verbands.
(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erarbeiten und erlassen.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zeichnet die Buchungsanordnungen für den Haushalt des Verbandes. Näheres wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
(5) Schriftverkehr:
a) Der amtliche Schriftverkehr in Verwaltungsangelegenheiten wird dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin des Verbandes übertragen. Die Übertragung des Schriftverkehrs schließt die Befugnis zur abschließenden Zeichnung ein.
b) Die Übertragung des Zeichnungsrechts gilt für den gesamten Schriftverkehr mit folgenden Ausnahmen:
1. der in Art. 29 KO bezeichneten Urkunden;
2. die Unterzeichnung aller förmlichen Rechtsbescheide, gleichgültig, ob die Bescheide einem Rechtsmittel unterliegen oder nicht;
3. die Unterzeichnung von Schreiben, die solche rechtsgeschäftlichen Erklärungen beinhalten, die in Urkundsform abzugeben sind (Art. 29 KO);
4. die Unterzeichnung von Schreiben, deren abschließende Zeichnung sich der/die Vorsitzende im Einzelfall vorbehalten hat.
c) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin zeichnet den Schriftverkehr „im Auftrag“.
§ 11 – Kirchensteuerverwaltung
(1) Dem Verband obliegt das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern.
(2) Der Verband führt für die angeschlossenen Verbandsgemeinden die landeskirchlichen und kreiskirchlichen Umlagen ab.
(3) Er stellt den angeschlossenen Verbandsgemeinden zur Deckung deren Finanzbedarfs Finanzmittel in Form eines Zuschusses zur Verfügung.
§ 12 Finanzierung und Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs
(1) Für den Verband ist ein Haushaltsbuch aufzustellen.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind die Bestimmungen der Wirtschafts- und Verwaltungsordnung (WiVO) bindend.
(3) Die Kosten des Verbandes werden finanziert durch:
a) Kirchensteuereinnahmen
b) Zuschüsse des Landes
c) Zuschüsse der Stadt Krefeld
d) Vertragliche Leistungen der Stadt Krefeld
e) Zuschüsse von anderen kommunalen Körperschaften
f) Spenden und andere freiwillige Beiträge
(4) Kosten, die nicht durch Dritte refinanziert werden, sind durch die Kirchensteuereinnahmen des Verbandes zu decken. Die benötigten Kirchensteuereinnahmen werden auf die beteiligten Kirchengemeinden – anhand der jeweiligen Gemeindegliederanzahl – umgelegt. Die Kirchensteuern sind nachrangig zur Finanzierung heranzuziehen.
(5) Die beteiligten Verbandsgemeinden erhalten einen Küsterzuschuss. Über den Verteilungsschlüssel sowie über die jeweilige Zuschusshöhe entscheidet die Verbandsvertretung.
(6) Zusätzlich erhalten die angeschlossenen Verbandsgemeinden einen Allgemeinen Verbandszuschuss. Dieser wird anhand der aktuellen Gemeindegliederanzahl der angeschlossenen Verbandsgemeinden verteilt. Über den Verteilungsschlüssel sowie über die Zuschusshöhe entscheidet die Verbandsvertretung.
§ 13 Beitritt, Ausscheiden und Auflösung
(1) Weitere Kirchengemeinden können einen Antrag auf Beitritt in den Verband an die Verbandsvertretung stellen. Eine beteiligte Körperschaft kann auf Antrag an die Verbandsvertretung aus dem Verband ausscheiden.
(2) Die ausscheidende Körperschaft trägt nach ihrem Ausscheiden die Kosten des Verbandes noch drei Jahre anteilig mit, wenn diese nicht durch Anpassung vermieden werden können. Der eingebrachte Anteil am Verbandsvermögen verbleibt im Verband. Der prozentuale Anteil der verbleibenden Körperschaften erhöht sich dadurch entsprechend anteilig.
(3) Folgende Regelungen gelten bei Ausscheiden:
a) Sofern die ausscheidende Kirchengemeinde die Trägerschaft ihrer Kindertagesstätten auf den Verband übertragen hat, ist der anfallende Trägeranteil pro Geschäftsjahr weiterhin an den Verband zu leisten. Das Gebäude der Kindertagesstätte ist weiter unentgeltlich dem Verband, für den Zweck einer Kindertagesstätte, zur Verfügung zu stellen. Erst mit Aufgabe der Trägerschaft durch den Verband enden die Verpflichtungen der ausscheidenden Kirchengemeinde für die Kindertagesstätten.
b) Bei Austritt verzichtet die ausscheidende Kirchengemeinde auf sämtliche Rechte und Vermögensanteile an Beteiligungen des Verbandes an Rechtsformen des privaten Rechts.
c) An den festgestellten Gebäude-, Sach- und Personalkosten pro Geschäftsjahr für die Einrichtungen des Verbandes hat sich die ausscheidende Kirchengemeinde wie folgt weiterhin zu beteiligen:
– Im 1. Jahr ihres Ausscheidens = 15 % der festgestellten Gebäude-, Sach- und Personalkosten für alle Einrichtungen sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten für die Geschäftsstelle
– Im 2. Jahr ihres Ausscheidens = 10 % der festgestellten Gebäude-, Sach- und Personalkosten für alle Einrichtungen sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten für die Geschäftsstelle
– Im 3. Jahr ihres Ausscheidens = 5 % der festgestellten Gebäude-, Sach- und Personalkosten für alle Einrichtungen sowie der zusätzlichen Verwaltungskosten für die Geschäftsstelle.
d) Hat der Verband für die ausscheidende Kirchengemeinde für Investitionen auf dem Gebiet der Kirchengemeinde Darlehen aufgenommen, besteht die Verpflichtung für die Kirchengemeinde, anteilig den Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen) bis zur Begleichung der Darlehensschuld weiter an den Verband zu leisten. Berechnungsgrundlage für den anteilig p.a. zu leistenden Schuldendienst ist der jährliche Anteil der Gemeindemitglieder der ausscheidenden Kirchengemeinde an der Gesamtanzahl aller Gemeindemitglieder im Verband.
e) Für andere als unter vorstehend Buchstabe d) fallende Darlehensverpflichtungen des Verbandes am Tag des Ausscheidens besteht für die ausscheidende Kirchengemeinde für weitere fünf Jahre nach Austritt die Verpflichtung, anteilig den Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen) für diese Schulden zu leisten. Der Anteil p.a. errechnet sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Gemeindemitglieder der ausscheidenden Kirchengemeinde zum 31.12. des betreffenden Jahres zur Gesamtzahl aller Gemeindemitglieder des Verbandes zum 31.12. des betreffenden Jahres. Dieser prozentuale Anteil ist auf die gesamten Schuldendienstzahlungen für das betreffende Jahr für Verpflichtungen dieses Buchstaben e) anzuwenden.
f) Die ausscheidende Kirchengemeinde verpflichtet sich nach Austritt, die vom Verband übernommenen Bankbürgschaften für weitere fünf Geschäftsjahre anteilig abzusichern und im Falle einer Fälligkeit der Bankbürgschaft anteilig diesen Schuldendienst (Zins- und Tilgungszahlungen oder Fälligkeit der Bankbürgschaftssumme) an den Verband zu leisten. Für den Anteil betreffend Absicherung bzw. Schuldendienstzahlung gilt Buchstabe e) Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen an diejenigen beteiligten Körperschaften zurück, die es eingebracht haben. Die Verbandsmitglieder sind in diesem Fall verpflichtet, die erforderlichen übereinstimmenden Beschlüsse durch die zuständigen Leitungsorgane des Verbandes und der Körperschaften zu fassen und deren Durchführung zu veranlassen, damit eine wirksame Rückübertragung möglich ist.
§ 14 Änderung und Aufhebung der Satzung
(1) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssatzung entscheidet die Verbandsvertretung.
(2) Für Satzungsänderungen, die eine Änderung der Zusammensetzung der Verbandsvertretung oder des Verbandsvorstandes vorsehen oder die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse betreffen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der Verbandsvertretung erforderlich
(3) Über die Änderung von Art und Umfang der in der Satzung festgelegten Aufgaben beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsvertretung. Die Leitungsorgane der Verbandsmitglieder müssen zuvor angehört werden.
(4) Änderungen der Satzung des Verbandes beschließt die Verbandsvertretung nach Anhörung der zuständigen Kreissynodalvorstände. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen aufgrund der Änderung des Mitgliederbestands.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2014 (KABl. S. 103) außer Kraft.
Genehmigt
Düsseldorf, den 2. Mai 2024
Evangelische Kirche im Rheinland
Das Landeskirchenamt